VVGE 2003/04 Nr. 9, S. 29: Art. 466 ZGB; Art. 98 EG zum ZGB Die dem Kanton zufallende Hälfte eines Nachlasses ist hälftig dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage und dem Kanton zuhanden der Schuldentilgung der Spitalbauten zuzuw
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Hinterlässt ein Erblasser keine Erben, so fällt gemäss Art. 466 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) eine Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Einwohnergemeinderat Sarnen - wie in seinem Beschluss vom 19. Juli 2004 ausgeführt wird - festgestellt, dass der Nachlass von X sel. ohne Erben ist. Nachkommen sind keine vorhanden und die einzigen gesetzlichen Erben wurden testamentarisch von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Einwohnergemeinderat ist sodann zum Schluss gekommen, dass die im Testament bedachten Personen als Vermächtnisnehmer und nicht als eingesetzte Erben zu betrachten sind, womit sich ergibt, dass der Nachlass von X sel. verlassen ist. Diese Feststellungen sind vom Regierungsrat nicht zu prüfen. Vielmehr haben Vermächtnisnehmer oder Dritte, die entgegen den Feststellungen des Einwohnergemeinderates eine Erbberechtigung geltend machen wollen, diesen Anspruch auf dem zivilrechtlichen Weg vom Kantonsgericht klären zu lassen.
E. 2 Nach Art. 98 des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1) werden Erbschaften, welche mangels gesetzlicher Erben oder letztwilliger Verfügung an den Staat fallen würden, zur einen Hälfte dem kantonalen Irrenfonds und dem Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt und zur andern Hälfte dem Schulfonds der Gemeinde, in welcher die Erbschaft gefallen ist, zugewiesen.
E. 2.1 Der erwähnte Irrenfonds entstand gemäss Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 21. September 1882 aus einer legatarischen Übergabe von Fr. 1 975.81 für die Gründung eines Fonds, um arme und notdürftige Irre zu unterstützen: "in erster Linie solche arme Irre, die zur Heilung ihres Zustandes in einer eigentlichen Irrenanstalt, daher mit Mehrkosten untergebracht werden müssen". Der Fonds durfte nicht mit dem Spitalgut verschmolzen werden. Mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Oktober 1982 (Nr. 671) wurde der Irrenfonds in den Fonds für Psychischkranke umbenannt. Die Zweckbestimmung blieb jedoch entsprechend der Stiftung von 1882. Mit Beschluss vom 27. April 1999 (Nr. 1034) wiederum wurde der Fonds für Psychischkranke und der Freibettenfonds in einen gemeinsamen Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage zusammengelegt. Zweck dieses neuen Fonds ist es, die nicht gedeckten Kosten, z.B. Selbstbehalte, verursacht durch spitalmässige Aufenthalte, insbesondere von Psychischkranken und für bedürftige Personen, zu übernehmen. Über die Verwendung entscheidet die Spitalkommission (heute Aufsichtskommission) gemäss Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage, welches vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Einen Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt gibt es heute nicht mehr. Vielmehr entspricht die Krankenheilanstalt heute dem Kantonsspital, für welches es keinen eigentlichen Baufonds gibt. Sämtliche Aufwendungen des Kantonsspitals für Betrieb, Unterhalt und Investitionen werden - soweit sie nicht durch Erträge des Spitals selbst gedeckt werden - im Rahmen des Globalkredits vom Kanton bezahlt. An die Stelle des im EG zum ZGB erwähnten Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt ist der Kanton getreten, der entsprechende Bauschulden für das Kantonsspital ausweist (Kto. 1143.78, Altbauten). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gemäss Art. 98 EG zum ZGB dem Kanton zufallende Hälfte des Nachlasses von X sel. zur Hälfte dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage und zur andern Hälfte dem Kanton zuhanden der Schuldentilgung der Spitalbauten zuzuweisen ist.
E. 2.2 Eine Zuweisung an das Dementen-Projekt (Heimerweiterung mit einer Dementenabteilung) der Senioren-Residenz "Am Schärme" in Sarnen, wie es vom Einwohnergemeinderat Sarnen beantragt wird, ist nicht angebracht. Die Seniorenresidenz ist als Stiftung organisiert und erfüllt als solche eine kommunale und nicht kantonale Aufgabe. Gemäss Art. 6 Bst. d und e des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GDB 810.1) obliegt den Gemeinden die Hauptverantwortung der Betagtenbetreuung sowie die Förderung von Betagtenheimen und andern Betagten-Wohnformen sowie die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Betagten in vom Kanton anerkannten Betagtenheimen. Der Regierungsrat hat gemäss Art. 8 Gesundheitsgesetz zwar die Aufsicht über den Vollzug des Gesundheitsgesetzes. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass die Betagtenbetreuung eine kommunale Aufgabe ist.
E. 3 Die Gemeinde hat gemäss Art. 98 EG zum ZGB die ihr zustehende Hälfte des Nachlasses dem Schulfonds zuzuweisen. Die Gemeinde Sarnen führt keinen Schulfonds, weshalb ein solcher gebildet wurde, mit dem Zweck, schulische Massnahmen von unterstützungsbedürftigen Familien zu finanzieren. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden. Aus welcher Kasse die dafür notwendigen Gelder entnommen werden, ist der Gemeinde überlassen. de| fr | it Schlagworte kanton gemeinde person regierungsrat erbschaft wirtschaft sarnen vermächtnisnehmer zivilgesetzbuch erbe erblasser betagter zufall gesetzlicher erbe stiftung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: - ZGB: Art.466 VVGE 2003/04 Nr. 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2003/04 Nr. 9, S. 29: Art. 466 ZGB; Art. 98 EG zum ZGB Die dem Kanton zufallende Hälfte eines Nachlasses ist hälftig dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage und dem Kanton zuhanden der Schuldentilgung der Spitalbauten zuzuweisen. Die Gemeinde hat die ihr zustehende Hälfte dem Schulfonds zuzuweisen. Entscheid des Regierungsrates vom 26. Oktober 2004 (Nr. 192). Aus den Erwägungen:
1. Hinterlässt ein Erblasser keine Erben, so fällt gemäss Art. 466 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) eine Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Einwohnergemeinderat Sarnen - wie in seinem Beschluss vom 19. Juli 2004 ausgeführt wird - festgestellt, dass der Nachlass von X sel. ohne Erben ist. Nachkommen sind keine vorhanden und die einzigen gesetzlichen Erben wurden testamentarisch von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Einwohnergemeinderat ist sodann zum Schluss gekommen, dass die im Testament bedachten Personen als Vermächtnisnehmer und nicht als eingesetzte Erben zu betrachten sind, womit sich ergibt, dass der Nachlass von X sel. verlassen ist. Diese Feststellungen sind vom Regierungsrat nicht zu prüfen. Vielmehr haben Vermächtnisnehmer oder Dritte, die entgegen den Feststellungen des Einwohnergemeinderates eine Erbberechtigung geltend machen wollen, diesen Anspruch auf dem zivilrechtlichen Weg vom Kantonsgericht klären zu lassen.
2. Nach Art. 98 des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1) werden Erbschaften, welche mangels gesetzlicher Erben oder letztwilliger Verfügung an den Staat fallen würden, zur einen Hälfte dem kantonalen Irrenfonds und dem Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt und zur andern Hälfte dem Schulfonds der Gemeinde, in welcher die Erbschaft gefallen ist, zugewiesen. 2.1 Der erwähnte Irrenfonds entstand gemäss Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 21. September 1882 aus einer legatarischen Übergabe von Fr. 1 975.81 für die Gründung eines Fonds, um arme und notdürftige Irre zu unterstützen: "in erster Linie solche arme Irre, die zur Heilung ihres Zustandes in einer eigentlichen Irrenanstalt, daher mit Mehrkosten untergebracht werden müssen". Der Fonds durfte nicht mit dem Spitalgut verschmolzen werden. Mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Oktober 1982 (Nr. 671) wurde der Irrenfonds in den Fonds für Psychischkranke umbenannt. Die Zweckbestimmung blieb jedoch entsprechend der Stiftung von 1882. Mit Beschluss vom 27. April 1999 (Nr. 1034) wiederum wurde der Fonds für Psychischkranke und der Freibettenfonds in einen gemeinsamen Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage zusammengelegt. Zweck dieses neuen Fonds ist es, die nicht gedeckten Kosten, z.B. Selbstbehalte, verursacht durch spitalmässige Aufenthalte, insbesondere von Psychischkranken und für bedürftige Personen, zu übernehmen. Über die Verwendung entscheidet die Spitalkommission (heute Aufsichtskommission) gemäss Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage, welches vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Einen Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt gibt es heute nicht mehr. Vielmehr entspricht die Krankenheilanstalt heute dem Kantonsspital, für welches es keinen eigentlichen Baufonds gibt. Sämtliche Aufwendungen des Kantonsspitals für Betrieb, Unterhalt und Investitionen werden - soweit sie nicht durch Erträge des Spitals selbst gedeckt werden - im Rahmen des Globalkredits vom Kanton bezahlt. An die Stelle des im EG zum ZGB erwähnten Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt ist der Kanton getreten, der entsprechende Bauschulden für das Kantonsspital ausweist (Kto. 1143.78, Altbauten). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gemäss Art. 98 EG zum ZGB dem Kanton zufallende Hälfte des Nachlasses von X sel. zur Hälfte dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage und zur andern Hälfte dem Kanton zuhanden der Schuldentilgung der Spitalbauten zuzuweisen ist. 2.2 Eine Zuweisung an das Dementen-Projekt (Heimerweiterung mit einer Dementenabteilung) der Senioren-Residenz "Am Schärme" in Sarnen, wie es vom Einwohnergemeinderat Sarnen beantragt wird, ist nicht angebracht. Die Seniorenresidenz ist als Stiftung organisiert und erfüllt als solche eine kommunale und nicht kantonale Aufgabe. Gemäss Art. 6 Bst. d und e des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GDB 810.1) obliegt den Gemeinden die Hauptverantwortung der Betagtenbetreuung sowie die Förderung von Betagtenheimen und andern Betagten-Wohnformen sowie die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Betagten in vom Kanton anerkannten Betagtenheimen. Der Regierungsrat hat gemäss Art. 8 Gesundheitsgesetz zwar die Aufsicht über den Vollzug des Gesundheitsgesetzes. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass die Betagtenbetreuung eine kommunale Aufgabe ist.
3. Die Gemeinde hat gemäss Art. 98 EG zum ZGB die ihr zustehende Hälfte des Nachlasses dem Schulfonds zuzuweisen. Die Gemeinde Sarnen führt keinen Schulfonds, weshalb ein solcher gebildet wurde, mit dem Zweck, schulische Massnahmen von unterstützungsbedürftigen Familien zu finanzieren. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden. Aus welcher Kasse die dafür notwendigen Gelder entnommen werden, ist der Gemeinde überlassen. de| fr | it Schlagworte kanton gemeinde person regierungsrat erbschaft wirtschaft sarnen vermächtnisnehmer zivilgesetzbuch erbe erblasser betagter zufall gesetzlicher erbe stiftung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: - ZGB: Art.466 VVGE 2003/04 Nr. 9